I. Allgemeines
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte laufende und zukünftige Geschäftsverbindung ausschließlich.
- Aufträge sind für den Auftraggeber bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung, Vertragsunterzeichnung, Angebotsfreigabe oder Ausführung des Auftrages zustande.
- Abweichende Bedingungen, Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab.
- Im Folgenden ist die eine Vertragspartei als Media und die andere als Auftraggeber bezeichnet; unabhängig davon gelten diese Bedingungen sinngemäß auch für andere Vertragsarten, insbesondere für Dienstleistungen sowie für die Lieferung von beweglichen Sachen bei Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.
II. Angebots- und Lieferumfang
- Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes oder der Werkleistung werden von der Media nur bei besonderer Vereinbarung übernommen, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat die Media nur dann einzustehen, wenn sie diese Aussagen veranlasst hat. Im Übrigen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
- Wurde für eine Bestellung eine bestimmte Menge zahlenmäßig festgelegt, ist eine Mehr- bzw. Minderlieferung von +/- 10 % zulässig. Der Neue Hanse Media steht in einem solchen Fall eine um den entsprechenden Prozentsatz höhere oder geringere Vergütung zu.
III. Preise und Zahlungen
- Die Preise für Liefergegenstände gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Neuen Hanse Media oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise der Neuen Hanse Media berechnet; diese müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den der Media entstehenden Kosten berücksichtigen.
- Der Umfang einzelner Dienstleistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der entsprechenden Leistungsbeschreibung der Neuen Hanse Media. Mehraufwand, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen der Neuen Hanse Media berechnet.
- Mangels besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen sofort nach Lieferung, Leistung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten.
- Bestehen aufgrund von Tatsachen, die der Neuen Hanse Media erst nach Vertragsschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so ist die Neuen Hanse Media berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Auftraggeber trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Auftraggebers nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann die Neuen Hanse Media vom Vertrag zurücktreten.
- Die Forderungen der Neuen Hanse Media werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Auftraggeber schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen.
- Der Auftraggeber darf gegenüber Ansprüchen der Neuen Hanse Media nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber Ansprüchen der Neuen Hanse Media ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.
IV. Liefer-/Leistungsfristen und Verzug
- Liefer- oder Ausführungsfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Neuen Hanse Media schriftlich einen verbindlichen Termin zugesagt hat. Die Frist beginnt mit dem Tage der beiderseitigen Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Auftraggeber zu beschaffender Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Verzögerung dieser Beibringung durch den Auftraggeber verzögert entsprechend einen vereinbarten Liefer- / Leistungstermin. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Neuen Hanse Media oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist bzw. die Dienstleistung erbracht wurde.
- Eine Frist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Neuen Hanse Media liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Leistung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Lieferanten kein Verschulden trifft.
- Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der bis zum Fristende bestehenden Vertragspflicht des Auftraggebers voraus.
- Soweit eine Nachfrist nicht entbehrlich ist, hat der Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung nur dann, wenn er der Media zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen gesetzt hat. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so setzen Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Auftraggeber schriftlich eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annimmt. Für Schadensersatz wegen Leistungsverzuges steht die Media im Falle leichter Fahrlässigkeit nur dann ein, wenn die Rechtzeitigkeit der Lieferung im Einzelfall eine Kardinalpflicht darstellt.
- Der Media steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Media und Lieferant geschlossene Liefervertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung der Media zu gewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Media und Auftraggeber nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde (kongruentes Deckungsgeschäft).
V. Urheberrechte / Schutzrechte
- Die Media ist Urheberin an von ihr geschaffenen Liefergegenständen (Produktionen, Muster, Designs, Entwürfe etc.) und überlässt dem Auftraggeber mit Übergabe ein einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches auf den vereinbarten oder gewöhnlich vorgesehenen Zweck beschränkt ist. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der Liefergegenstände ist nur mit vorheriger Zustimmung der Media zulässig. Eine Übertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Besteller an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Media. Nutzungsrechte für vom Besteller abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Media.
- Soweit der Besteller eine konkrete Gestaltung vorgibt oder eigene Entwürfe zur Erstellung des Liefergegenstandes beisteuert, insbesondere solche, die ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, haftet er dafür, dass er daran ein Nutzungsrecht besitzt bzw. einem solchen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Besteller hält die Media von Ansprüchen Dritter sowie von allen mit einer etwaigen Rechtsverletzung in Zusammenhang stehenden Kosten frei.
- Sind zur Schaffung von Liefergegenständen Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, holt die Media die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers ein. Die Media wird den Kunden jeweils über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Mit Entgegennahme der Liefergegenstände erkennt der Kunde die Nutzungs- und Verwertungsbedingungen des jeweiligen Dritten an. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt auch eventuelle Beiträge an die Künstlersozialkasse.
- Die Media darf von ihr geschaffene Liefergegenstände zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
VI. Abnahme
Die Abnahme einer Werkleistung erfolgt mit der Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme spätestens in Verzug, wenn er die Sache nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung übernimmt. Ist die Sache innerhalb dieser Frist nicht übernommen, so kann dieser auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers aufbewahrt oder zur Aufbewahrung gegeben werden. Wünscht der Auftraggeber Zustellung der Sache, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Wird das Werk auf elektronischem Wege und/oder als Datei übermittelt, so gilt das Werk als abgenommen, sofern sich der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der möglichen Kenntnisnahme und Zugriffsmöglichkeit gegenteilig äußert.
VII. Gefahrenübergang und Transport
- Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Media überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der VerAuftraggeber die Versandkosten übernommen hat.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer und verzögerte sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch ist der VerAuftraggeber verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
- Die Media leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist:
- Für Verbraucher gilt:
- Die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vll. Nr. 4 in einem Jahr ab Gefahrübergang.
- Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Ware oder Abnahme der
- Werkleistung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte für offensichtliche Mängel. Dies gilt nicht bei Arglist der Media.
- Für Unternehmer gilt:
- Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen und an Werkleistungen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vll. Nr. in einem Jahr ab Gefahrübergang.
- Für Mängel nach Punkt 3.2., die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet die Media nach ihrer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann die Media anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
- Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Auftraggeber die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Auftraggeber der Media unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende
- Regelung (Ziff. VII, 3.4.) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.
- Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch die Media, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Media unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach
- der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Auftraggebers und die Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (§ 438 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Die Media haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc. Eine Marken Ähnlichkeitsrecherche (Kollisionsrecherche) bezüglich der geschaffenen Liefergegenstände wird von der Media nicht durchgeführt.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, bestehen nur, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Eigentumsvorbehalt
Die Media behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des BGB behält sich die Media das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Media Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
XI. Bonitätsauskunft
Zur Prüfung der Bonität des Bestellers können wir entsprechende Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Zu den abgefragten Informationen gehören neben dem Namen auch Informationen über die Anschrift des Bestellers und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum. Diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Darüber hinaus haben wir ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Bonitätsabfragen gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als der Bonitätsprüfung, eine Weitergabe der Daten an Dritte oder eine Übermittlung in ein Drittland finden nicht statt. Dem Bestellers wird bei Abfrage der Daten innerhalb eines Monats mitgeteilt, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen. Die personenbezogenen Daten werden von der Media gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung beendet ist und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Daten vorzuhalten.
XII. Alternative Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und bieten diese Möglichkeit auch nicht an.
XIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- 1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Münster/Westfalen. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Die Media ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
- 2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neue Hanse Media GmbH, Hohe Geest 172 A, 48165 Münster
Stand 01/2022